Grundregeln für die Miete
- Es gelten die Mietbedingungen der Firma Sikoservices GmbH
- Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Maschinenbruchversicherung nach ABMG
- Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert.
- Der Tagessatz der Versicherung gilt pro Kalendertag.
- Die Mietpreise sind Nettopreise, ab Lager zuzüglich gesetzliche MwSt.
- Die Miete ist im Voraus zahlbar.
- Mietrechnungen sind nicht skontierfähig.
- Der Miettag beinhaltet 8 Betriebsstunden.
- Zufuhr und Abholung werden nach Aufwand berechnet.
- Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Gerätes.
- Der Mieter gibt die Maschinen gereinigt und vollgetankt zurück.
- Verschmutzte und defekte Geräte werden gegen Berechnung gereinigt und repariert.
- Mit Ihrer Unterschrift des Mietvertrages erkennen Sie die Mietbedingungen an
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Bauaufzügen, Maschinen und Geräten der Firma Sikoservices GmbH
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den Mieter jederzeit auch telefonisch, per Telefax oder per E-Mail widerrufen werden. Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden. Die Auftragsbestätigung kann auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen.
2.3 Unsere Angebote können nur unverzüglich angenommen werden. Annahmen, die nach Ablauf der Annahmezeit bei uns eingehen, können von uns als neue Bestellung angenommen werden.
2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter ist der schriftlich geschlossene Mietvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.6 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefon, nicht ausreichend.
2.7 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3. Übergabe des Mietgegenstandes
3.1 Wir haben den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Abholung/Versendung zu besichtigen. Der Mieter hat uns den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er uns unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
3.2 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden. Selbstfahrende-, luftbereifte Arbeitsmaschinen sowie Kraftfahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nur von Personen geführt werden, die im Besitz der hierfür erforderlichen Führerscheine sind. Der Mieter bestätigt die Einweisung und versichert, dass er über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstände bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Papiere verfügt.
4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes
4.1 Die Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Ebenso hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
4.2 Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet.
5. Mietdauer
5.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
5.2 Nimmt der Mieter an dem vereinbarten Tag den Mietgegenstand nicht ab, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Hiervon bleiben Ansprüche aus Annahmeverzug und Schadenersatzansprüche unberührt.
5.3 Sollte der Mieter den Mietgegenstand erst später abholen als vereinbart, so wird der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum nicht erstattet.
5.4 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter oder den Vermieter durchgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Reparaturen, die der Vermieter infolge natürlichen Verschleißes während der Mietdauer selbst oder durch Dritte ausführt, wenn der Mieter den Vermieter über den Ausfall des Mietgegenstandes unverzüglich in Kenntnis setzt. Bei Reparaturen durch einen vom Vermieter beauftragten Dritten ist die Reparaturzeit zu belegen.
5.5 Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter mindestens drei Tage vorher mitzuteilen.
5.6 Sollte der Mieter den Mietgegenstand länger als vereinbart nutzen, so gilt dies als eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter und wird mit dem zu diesem Tag aktuellen Höchstpreis pro Verlängerungstag berechnet.
6. Montage (gilt nicht für Maschinen)
6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt. Die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Personals entstanden sind, ist nach Ziff. 12 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
6.2 Das zur Verfügung gestellte Personal wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
7. Preise und Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen MwSt. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.
7.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Bei Schichtzeiten von mehr als acht Stunden wird ein Mehrschichtzuschlag für jede weitere begonnene Schicht in Höhe einer Tagesmiete erhoben.
7.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, dem Vermieter gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen.
8. Zahlung und Zahlungsverzug des Mieters
8.1 Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist der Mietpreis ohne jegliche Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Haben wir uns mit Überweisungen auf unser Bankkonto ausdrücklich einverstanden erklärt, ist für das Datum der Zahlung der Zahlungseingang maßgebend. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
8.2 Der Mieter kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist.
8.3 Für jede Mahnung berechnet der Vermieter eine Kostenpauschale in Höhe von € 5,00.
9. Zwischenabrechnungen, Mietvorauszahlungen, Kaution
9.1 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen zu erstellen.
9.2 Ebenso ist der Vermieter berechtigt, eine unverzinsliche Mietkaution oder eine Mietakontozahlung zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Kaution oder Akontozahlung ist im Mietvertrag im Einzelnen festgelegt.
9.3 Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus der Nutzung der Mietgegenstände herrühren.
9.4 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach freier Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert der abgetretenen Forderungen die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
10. Pflichten des Mieters, Haftung
10.1 Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters, wobei der Mieter der Nachweis offen bleibt, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.2 Gebrauch, Wartung und Pflege: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und für sachgerechten Gebrauch, Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich durch die Beschädigung des Mietgegenstandes oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Mietgegenstände für Wartungs- und Reparaturarbeiten in die Werkstatt des Vermieters zu verbringen.
10.3 Reparaturkosten: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuelle Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab.
Alle sonstigen Reparaturen, die vom Mieter unter den Voraussetzungen der Ziff. 10.1 zu tragen sind, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen. Wurde der Schaden am Mietgegenstand auch durch Dritte verursacht, tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Schädiger ab.
10.4 Beschlagnahme, Pfändungen, Insolvenz: Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Mieter alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Mietgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Mietgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.
10.5 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder vermieten noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten noch Rechte irgendwelcher Art einräumen.
10.6 Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um einen Anhänger, so ist der Mieter verpflichtet, den Anhänger nur bis zum zulässigen Gewicht zu beladen. Andernfalls haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für den durch die unsachgemäße Beladung entstandenen Schaden.
11. Rechte des Vermieters
11.1 Rückholrecht: Wird die geschuldete Miete nicht vereinbarungsgemäß durch den Mieter gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich den Mietgegenstand wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich zur Rücknahme ohne notwendige Mitteilung an den Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Kosten für etwaige Demontage sowie den Transport des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer ein nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
11.2 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.
11.3 Recht zur fristlosen Kündigung
Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
- dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
- mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,
- den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet,
- in Vermögensverfall gerät,
- oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat.
Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
12. Untersuchungs- und Rügepflicht; Haftung
12.1 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zu.
12.2 Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängel der Mietsache, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 12 eingeschränkt.
12.3 Der Vermieter haftet nicht
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Überlassung der mängelfreien Mietsache sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Mieter die vertragsgemäße Verwendung der Mietsache ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Mieters oder Dritten oder des Eigentums des Mieters vor erheblichen Schäden bezwecken. In diesen Fällen ist auch das Recht zur Kündigung ausgeschlossen.
12.4 Soweit der Vermieter gemäß Ziff. 12.3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Vermieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die dem Vermieter bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Mietsache sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Mietsache typischerweise zu erwarten sind.
12.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
12.6 Die Einschränkungen dieser Ziff. 12 gelten nicht für die Haftung des Vermieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.7 Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter verjähren in 12 Monaten.
12.8 Stehen dem Vermieter wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
13. Versicherung – Selbstbeteiligung
Der Mieter schließt eine Kaskoversicherung für Maschinen ab. Nicht eingeschlossen in die Versicherung sind: Unterschlagung sowie Gewaltschäden. Dem Mietzins für die mit Stern (*) versehenen Maschinen und Geräte werden 8 % Versicherung hinzugerechnet. Nicht mit Stern (*) versehene Geräte sind nicht versichert. Verluste oder Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Selbstbehalt bei Schäden beträgt € 1500,- je Schadenfall. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub beträgt der Selbstbehalt 25% mindestens € 1500,-.
Diebstahl und Schäden durch Dritte müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden.
14. Kauf/Mietkauf
Der Kauf oder Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Wuppertal vereinbart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft
15.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts Anwendung.
15.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
AGB Stand 01/2022