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Unsere AGB's

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Sikoservices GmbH

1.Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (VP) oder Dritter erkennen wir nicht an,

es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben

Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des VP oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin

kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den VP, selbst wenn sie nicht

nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2.Angebot, Vertragsabschluß, Inhalt

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den VP jederzeit auch

telefonisch, per Telefax oder per E-Mail widerrufen werden.

2.3 Bestellungen des VP können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder

durch Auslieferung des Liefergegenstandes angenommen werden. Die Auftragsbestätigung kann auch per

Telefax oder per E-Mail erfolgen.

2.4 Unsere Angebote können nur unverzüglich angenommen werden. Annahmen, die nach Ablauf der

Annahmefrist bei uns eingehen, können von uns als neue Bestellung angenommen werden.

2.5 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem VP ist der schriftlich geschlossene

Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den

Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden

durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie

verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser

Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.6 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich

geschlossenen Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, abweichende mündliche

Abreden zu treffen.

2.7 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail, im Übrigen ist die telekommunikative

Übermittlung, insbesondere per Telefon, nicht ausreichend.

2.8 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten

enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind freibleibend und unverbindlich, soweit

sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern

Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die

aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von

Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen

Zweck nicht beeinträchtigen. Abweichungen von Materialien und Farben bleiben produktionsbedingt auch

innerhalb einer Lieferung vorbehalten, soweit es sich um gleichwertige Materialien und geringe

Farbabweichungen handelt und diese dem VP zumutbar sind.

2.9 Sofern der VP hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, behalten wir uns vor, technische Änderungen

an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

 

3.Preise und Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

3.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen MwSt. und

Verpackungskosten.

3.2 Wird der Liefergegenstand oder die vereinbarte Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss

ausgeliefert, bzw. erbracht, sind wir an die vereinbarten Preise gebunden. Bei vereinbarter oder von uns nicht zu

vertretender längerer Lieferfrist sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des

Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder

Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Das Gleiche gilt

für die notwendigen Transportkosten. Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Nettopreises, so kann

der VP durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung

vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

3.3 Der VP ist nicht berechtigt, uns gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die aufrechenbare

Forderung nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der VP nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag herrührender

Gegenansprüche geltend machen.

3.5 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt

werden, welche die Kreditwürdigkeit des VP wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die

Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den VP aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus

anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

4.Verzug, Schadensersatz, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn,

dass ausdrücklich eine feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung

vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,

Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Stellt der VP die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht

rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so

verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Hiervon bleiben unsere Rechte aus Verzug des VP

unberührt.

4.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des VP Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir,

ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % der Auftragssumme vom VP als Schadenersatz verlangen. Hiervon

unberührt bleibt das Recht des VP, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden

nachzuweisen.

4.4 Weisen wir bei einer Lieferung nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz

Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig

beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht

rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferanten verursacht wurde.

4.5 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere

Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.

Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,

Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der

Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,

nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu

vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und

die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn

– die Teillieferungen für den VP im Rahmen des vertraglichen Bestimmungzwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

– dem VP hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir

erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.7 Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde,

unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Allgemeinen

Lieferbedingungen beschränkt.

 

5.Zahlungsverzug des VP

5.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne

jeden Abzug an uns zu leisten. Haben wir uns mit Überweisungen auf unser Bankkonto ausdrücklich

einverstanden erklärt, ist für das Datum der Zahlung der Zahlungseingang maßgebend. Schecks gelten erst nach

Einlösung als Zahlung.

5.2 Der VP kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen

Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist.

5.3 Für jede Mahnung berechnen wir eine Kostenpauschale in Höhe von € 5,00.

 

6.Gefahrübergang

6.1 Wird die Ware auf Wunsch des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr

des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den VP über, sofern der VP Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen.

6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, so

geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den VP über.

6.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der VP. Erfolgt die Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten

0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenständen pro abgelaufene Wochen. Die

Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

7.Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises

einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlicher aus der bisherigen

Geschäftsbeziehung entstandener Forderungen vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an

dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen aus der

Geschäftsverbindung vor.

7.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung

unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere

Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, so ist der VP ausnahmsweise berechtigt,

unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen

oder zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.3 Wird der Liefergegenstand vom VP verarbeitet, so wird vereinbart, dass wir als Hersteller gelten und die

Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt. Als Hersteller erwerben wir unmittelbar das

Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten

Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu

geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der VP

bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur

Sicherheit an uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder

untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die

Hauptsache uns gehört, dem VP anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in den dem in S. 2

genannten Verhältnis.

7.4 Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits jetzt

alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) – bei uns zustehendem Miteigentum

am Liefergegenstand anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab, die ihm aus der Veräußerung gegen

seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder

nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Abtretung erfasst auch sonstige Forderungen, die an die Stelle

der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B.

Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung Im Falle

berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns

jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber

nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Von uns eingezogene Forderungen werden

abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den VP

ausgekehrt.

7.5 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach freier Auswahl, wenn der

realisierbare Sicherungswert die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7.6 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene

Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sie instand zu

halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der Besteller tritt ihm selbst

möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns ab. Sofern für diese Abtretung

das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der Besteller dies unverzüglich einzuholen und uns

mitzuteilen.

7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des VP in einem Umfang, der geeignet ist, unser Sicherungsinteresse zu

gefährden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des VP.

Der VP ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. Unser Recht, neben dem

Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der VP

bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen

Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu

machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.

7.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der VP unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der

Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP alle gerichtlichen und außergerichtlichen

Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere

für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich

zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.

 

8.Beanstandungen/Gewährleistung

8.1 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den VP oder an den von ihm bestimmten

Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich

offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar

waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben

Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den VP bei normaler

Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. 2.7 bestimmten

Form zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns

zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt

nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des

bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.2 Gegenüber Kaufleuten bleiben die weitreichenden Regeln des HGB unberührt.

8.3 Gewährleistungsansprüche verjähren gegenüber Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB innerhalb von 24 Monaten

und gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung.

8.4 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und werden diese ausdrücklich als

gebrauchte Gegenstände an den VP veräußert, so erfolgt die Lieferung gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB

unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche. Bei Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB ist die Gewährleistung

auf 12 Monate befristet.

8.5 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder

mindestens zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Soweit es dem VP zumutbar ist, sind wir zu mehrmaligen

Nachbesserungen berechtigt. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,

Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der VP vom

Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

8.6 Keine Gewährleistungsansprüche des VP bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder

Überbeanspruchung durch den VP oder einen Dritten entstanden sind.

8.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der VP ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch

Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem

Fall hat der VP die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.8 Nimmt uns der VP auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch

nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes, Nichtbestehen eines

Mangels), so hat uns der VP alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kaufgegenstandes entstehenden

Kosten zu ersetzen.

8.9 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht

beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und

Lieferanten für Rechnung des VP geltend machen oder an den VP abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen

uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser

Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche

gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos

ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des VP

gegen uns gehemmt.

 

9.Schadensersatz und Rücktritt des VP

9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,

Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei

Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,

nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.

9.2 Wir haften nicht

  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen

Erfüllungsgehilfen;

  • im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die

Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und

Obhutspflichten, die dem VP die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder

den Schutz von Leib oder Leben von Personal des VP oder Dritten oder des Eigentums des VP vor erheblichen

Schäden bezwecken. In diesen Fällen ist auch das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB ausgeschlossen.

9.3 Soweit wir gemäß Ziff. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden

begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder

unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei

Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die

Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei

bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer

Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht

zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich

und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.6 Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten.

9.7 Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für

garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

nach dem Produkthaftungsgesetz

 

10.Schlussbestimmungen

10.1 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der

Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Wuppertal vereinbart.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung

unberührt. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

10.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts Anwendung.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur

Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner

nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen

vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der VP nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz

zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die

Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

AGB Stand 01/2022